Der vom Inventar ausgehende Schutz gilt bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben, wozu im Grundsatz auch die Nutzungsplanung zählt, wird der Schutz durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dem Inventar kommt der Charakter eines Bundeskonzepts nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) zu, das bei der Richtplanung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f.). Der kantonale Richtplan 2009 behandelt die Ortsbilder und Kulturdenkmäler im Kapitel S3.