Gelangen jedoch im Rahmen der Nutzungsplanung Bestimmungen des Bundesrechts, beispielsweise über Biotope oder Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung des NHG, zur Anwendung, ist ein Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe gegeben. Der Erlass des Nutzungsplanes wird dadurch zu einer Bundesaufgabe (vgl. VLP-ASPAN "Bundesinventare nach Art. 5 NHG", Raum & Umwelt, Januar Nr. 1/11, S. 4). Der vom Inventar ausgehende Schutz gilt bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise.