{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1016_2014-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10387", "Checksum": "01c5464538afe3cd6caeeb99ee77dc54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1016", "2014 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Schutz der Ortsbilder gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Rahmen der Nutzungsplanung wird durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.\r\nUnter Mitwirkung nach § 6 PBG ist nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. | Art. 6 NHG; § 6 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:02", "Checksum": "e9ed376ef9c6c5ba83ddaa1d9880fa9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)\nRegeste:\nDer Schutz der Ortsbilder gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Rahmen der Nutzungsplanung wird durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.\r\nUnter Mitwirkung nach § 6 PBG ist nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. | Art. 6 NHG; § 6 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n sei eine Farce gewesen, indem sie von der Gemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitwirkungsverfahren nicht mit einem Entscheid abzuschliessen ist. Das Gesetz sieht lediglich eine Stellungnahme der Behörden zu den eingegangenen Meinungsäusserungen vor (§ 6 Abs. 4 PBG). Diese Stellungnahme kann recht allgemein gehalten werden; sie muss nicht die Gründe für die Zonenzuweisung jedes einzelnen Grundstücks im Detail erläutern. Diesen Anforderungen entspricht die Botschaft des Gemeinderates zur Urnenabstimmung vom 24. November 2013. Auf den Seiten 15 bis 18 erläutert der Gemeinderat die Einsprache der Beschwerdeführer. Darüber hat die Gemeinde unter anderem am 25. Oktober 2012 und 4. Juli 2013 einen runden Tisch durchgeführt, den Expertenbericht von K. Jaggi am 20. Dezember 2012 den Grundeigentümern vorgestellt und diese am 18. Januar 2013 schriftlich über das weitere Vorgehen informiert. Erst anschliessend fand die öffentliche Auflage vom 22. Juli bis 21. August 2013 statt. Die Gemeinde hat für die Mitwirkung also mehr unternommen, als nach § 6 Abs. 3b PBG nötig wäre. Nach dieser Bestimmung wäre dem Mitwirkungsrecht nämlich bereits mit der Einsprachemöglichkeit während der öffentlichen Auflage der Nutzungspläne Genüge getan. Von dieser haben die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4.3.3 Die Beschwerdeführer 3 bezeichnen das ISOS als unfundiert und unseriös erarbeitet. Die Sicht auf den Dorfkern könne auch anders, als darin aufgezeigt, sichergestellt werden. Diese Auffassung kann nach dem Wortlaut des ISOS nicht geteilt werden. Wohl ist es denkbar, dass die von der Gemeinde gewählte Lösung nicht die einzig mögliche ist, um die Sicht auf den Dorfkern zu gewährleisten. Aus diesem Umstand ergibt sich aber vielmehr, dass die Gemeinde ihr Ermessen ausgeübt hat und sich nicht ausschliesslich auf das ISOS gestützt hat. Die von den Beschwerdeführern angeführten Bauten, Anlagen und Pflanzen, welche die Sicht bereits heute stark beeinträchtigen, werden im ISOS berücksichtigt. So sind sie auf den Fotos mit den entsprechend in der Karte vermerkten Standorten auf Seite 3, dem separaten Gebiet auf dem Plan auf Seite 4 und der Beschreibung im letzten Abschnitt auf Seite 6 thematisiert. Die Abweichungen vom ISOS sind raumplanerisch begründet. Denn in den anderen Gebieten befinden sich keine derart grossen Freiflächen mit geringem Gefälle, die zudem so nahe am See liegen, wie die Wendelmatte. Das Gebiet Sagi wurde grösstenteils von der Gewerbezone in die Wohnzone A umgezont. Zusammen mit den heute in Erscheinung tretenden Lagerflächen und den bestehenden Bauten für die Sägerei kann mit Blick auf die künftig erlaubte Bebauung höchstens von einer leichten Verdichtung gesprochen werden. Auch beim Gebiet Sagi ist – abgesehen von einem reduzierten Erhaltungsziel gemäss ISOS – ausschlaggebend, dass es grösstenteils überbaut oder zumindest belegt ist. Aus demselben Grund durfte die Gemeinde in anderen Gebieten von der Empfehlung im ISOS abweichen. (…) |"}