{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1016_2014-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10387", "Checksum": "01c5464538afe3cd6caeeb99ee77dc54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1016", "2014 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Schutz der Ortsbilder gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Rahmen der Nutzungsplanung wird durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.\r\nUnter Mitwirkung nach § 6 PBG ist nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. | Art. 6 NHG; § 6 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:02", "Checksum": "e9ed376ef9c6c5ba83ddaa1d9880fa9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)\nRegeste:\nDer Schutz der Ortsbilder gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Rahmen der Nutzungsplanung wird durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.\r\nUnter Mitwirkung nach § 6 PBG ist nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. | Art. 6 NHG; § 6 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit als eine besondere Form der Willkür (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2007 vom 21.4.2008 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Ein Grundeigentümer hat keinen aus Art. 8 BV folgenden Anspruch darauf, im Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich behandelt zu werden wie alle übrigen Grundeigentümer, die von einer Raumplanungsmassnahme berührt werden. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und dass Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich völlig verschieden behandelt werden können. Immerhin darf die Abgrenzung nicht willkürlich erfolgen; sie muss sich vielmehr durch vernünftige planerische Gründe rechtfertigen lassen. Das ist namentlich nicht mehr der Fall, wenn die ungleiche Behandlung der betroffenen Parzellen jeder vernünftigen Planung widerspricht oder wenn dem Vorgehen der Behörde offensichtlich unzulässige, sachfremde Überlegungen zugrunde liegen (vgl. BGE 107 Ib 334 E. 4a S. 339; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24.8.2010 E. 5.1). Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen. Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher unter Vorbehalt des Willkürverbots völlig verschieden behandelt werden (vgl. BGE 121 I 245 E. 6e/bb S. 249 und 116 la 193 E. 3b S. 195). Diese Voraussetzungen für einen Verstoss gegen das Willkürverbot sind vorliegend nicht erfüllt. Auch dass das Gebiet Lori, wie von den Beschwerdeführern 2 gerügt, unterschiedlich behandelt wird, ist durch die unterschiedliche Lage, Grösse und Bebauung respektive Bebaubarkeit sachlich begründet. 3.5.4 Dass für den Zweck der Freihaltung die Grünzone gewählt wurde, entspricht dem übergeordneten Recht. Die Grünzone dient unter anderem der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen im Baugebiet (§ 50 Abs. 1a Planungs- und Baugesetz vom 7.3.1989 [PBG; SRL Nr. 735]). Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 PBG). Aus der Zweckbestimmung der Grünzone Wendelmatte ergibt sich unter anderem, dass keine Hochbauten erstellt werden dürfen. Das Bauverbot beschränkt sich damit auf Hochbauten, was dem beabsichtigten Zweck entspricht. Der südliche Bereich darf ausserdem nach Absprache mit den Grundeigentümern öffentlich genutzt werden (vgl. Ziff. 2 im Anhang A zum Bau- und Zonenreglement). Mit der Grünzone kann die beabsichtigte Freihaltung umgesetzt werden. Zudem erfüllt die Gemeinde Greppen mit der Grünzone den richtplanerischen Auftrag, die Inhalte des ISOS zu den Ortsbildern von nationaler Bedeutung in den kommunalen Planungen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2.5.2). 4.3.2 Das Mitwirkungsverfahren, dessen Verletzung (und damit sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs) die Beschwerdeführer 3 behaupten, ist in § 6 PBG geregelt. Der Kanton, die regionalen Entwicklungsträger und die Gemeinden unterrichten nach dieser Bestimmung die Bevölkerung und weitere Betroffene frühzeitig über die Ziele und Inhalte ihrer Planungen und Konzepte nach dem PBG (Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung und weitere Betroffene in geeigneter Weise mitwirken können (Abs. 2). Damit wird die Vorgabe von Art. 4 RPG übernommen, wonach die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Ortsplanung ist ein politisches Instrument, das von den Stimmberechtigten auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer angewendet werden kann. Freilich können sich daraus enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen ergeben. Unter dem Begriff der Mitwirkung ist – offenbar abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführer 3 – nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. Das ergibt sich auch aus der gesetzlichen Regelung: Bei der Richt- und Nutzungsplanung kann die Mitwirkung insbesondere gewährt werden a. durch Erörterung einer Planung an der Gemeindeversammlung oder an einer Orientierungsversammlung, b. durch das Recht der Bevölkerung, während der öffentlichen Auflage von Richt- und Nutzungsplänen Vorschläge einzureichen und Einwendungen zu erheben, c. durch Einsetzung von Kommissionen, in denen die betroffene Bevölkerung vertreten ist, d. durch öffentliche Vernehmlassungsverfahren und Meinungsumfragen (§ 6 Abs. 3 PBG). Der Begriff „insbesondere“ macht deutlich, dass die geforderte „geeignete Mitwirkung“ in einer von der Gemeinde gewählten Form durchgeführt werden kann. Aus der beispielhaften Aufzählung wird klar, dass kein Anspruch auf eine Behandlung im Mitwirkungsverfahren besteht, die Betroffenen müssen ihre Haltung im Sinn des rechtlichen Gehörs aber kundtun können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) und findet seine Entsprechung in § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40), wonach die Behörde den Parteien die Gelegenheit gibt, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdeführer 3 rügen, sie hätten sich weder am runden Tisch äussern noch im Einspracheverfahren Einwendungen erheben können. Die Einspracheverhandlung"}