{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1016_2014-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10387", "Checksum": "01c5464538afe3cd6caeeb99ee77dc54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1016", "2014 VI Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Schutz der Ortsbilder gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Rahmen der Nutzungsplanung wird durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.\r\nUnter Mitwirkung nach § 6 PBG ist nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. | Art. 6 NHG; § 6 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:02", "Checksum": "e9ed376ef9c6c5ba83ddaa1d9880fa9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 23.09.2014 RRE Nr. 1016 (2014 VI Nr. 8)\nRegeste:\nDer Schutz der Ortsbilder gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) im Rahmen der Nutzungsplanung wird durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet.\r\nUnter Mitwirkung nach § 6 PBG ist nicht zu verstehen, dass die Betroffenen berechtigt sind, die entsprechenden Festlegungen mit der Gemeinde auszuhandeln. | Art. 6 NHG; § 6 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Der Ortskern von Greppen ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt von nationaler Bedeutung aufgeführt. Im Inventar ist unter anderem festgehalten, dass das Dorf vom Ortskern bis zum Ufer des Vierwaldstättersees über nahezu unverbautes Wiesland verfüge, und es wird empfohlen, für das noch unverbaute Vorgelände zum See hin ein absolutes Bauverbot zu erlassen. Die für die Ortsplanung zuständigen Organe der Gemeinde haben im betroffenen Gebiet im Hinblick auf diese Empfehlung zusammen mit der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (VLP) eine gesamtheitliche und unabhängige Überprüfung der Bebauungsmöglichkeiten vorgenommen. Die schliesslich resultierenden Änderungen im Teilzonenplan Siedlung im Gebiet Wendelmatte sind von den Stimmberechtigten gutgeheissen worden. Die drei dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerden wies der Regierungsrat ab, soweit er darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2.5.2 Nach Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte, gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Der Erlass von Richt- und Nutzungsplänen durch die Kantone und Gemeinden ist in der Regel keine Bundesaufgabe. Gelangen jedoch im Rahmen der Nutzungsplanung Bestimmungen des Bundesrechts, beispielsweise über Biotope oder Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung des NHG, zur Anwendung, ist ein Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe gegeben. Der Erlass des Nutzungsplanes wird dadurch zu einer Bundesaufgabe (vgl. VLP-ASPAN \"Bundesinventare nach Art. 5 NHG\", Raum & Umwelt, Januar Nr. 1/11, S. 4). Der vom Inventar ausgehende Schutz gilt bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben, wozu im Grundsatz auch die Nutzungsplanung zählt, wird der Schutz durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dem Inventar kommt der Charakter eines Bundeskonzepts nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) zu, das bei der Richtplanung zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f.). Der kantonale Richtplan 2009 behandelt die Ortsbilder und Kulturdenkmäler im Kapitel S3. Das ISOS wird darin als eine Grundlage bei der Ausarbeitung der Planungen bezeichnet. Die Gemeinden mit Ortbildern von nationaler oder regionaler Bedeutung berücksichtigen die Inhalte des ISOS im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung in den kommunalen Planungen. Sie sorgen dabei dafür, dass die Ortsteile ihre Funktionen erfüllen und stimmen die Bau- und Nutzungsvorschriften darauf ab. Sie sorgen für einen angemessenen Schutz der im ISOS aufgelisteten Ortsbilder von lokaler Bedeutung und berücksichtigen dabei die Funktion der Ortsteile (Koordinationsaufgabe S3-1 [Ortsbilder von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung]). Für schutzwürdige Landschaften von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmälern von nationaler Bedeutung (BLN) prüfen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Schutzmassnahmen und stimmen diese aufeinander ab (Koordinationsaufgabe L1-1 [Schutzwürdige Landschaften von nationaler oder regionaler Bedeutung]). Mit der Zuweisung der Parzelle des Beschwerdeführers 1 zur Grünzone entspricht die Gemeinde der Empfehlung des ISOS. Danach soll für das unverbaute Vorgelände zum See hin ein absolutes Bauverbot erlassen werden (vgl. ISOS Ortsbilder, Gemeinde Greppen, S. 7). Eine Zuweisung des nördlichen Bereichs des streitbetroffenen Grundstücks in die Wohnzone B, wie vom Beschwerdeführer 1 beantragt, würde das aufwendig erarbeitete und umfassend abgestützte Konzept für das Gebiet Wendelmatte zum Schutz des Ortsbildes in Frage stellen. Zudem würde es sich bei dieser Wohnzonenfläche um eine isolierte Bauzone handeln, die von Grünzonen umgeben wäre. Damit erweist sich die Zuordnung der Parzelle zur Grünzone raumplanerisch als recht- und zweckmässig. 3.5.3 Dass die Grünzone mit der Ausweitung auf die Parzellen Nrn. X-Y unverhältnismässig gross, in einem Fall sogar willkürlich sei, wie die Beschwerdeführer 2 geltend machen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und das Willkürverbot nach Art. 9 BV sind eng miteinander verbunden. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruht oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine"}