vom 17.12.2012 E. 2.4). Die Abstimmungserläuterungen des Stadtrates an die Stimmberechtigten sind daher, soweit sie im Rahmen der Beschwerden zu beurteilen sind, als sachlich zu beurteilen. Sie beeinträchtigen die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzen mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Die beiden Beschwerden sind daher abzuweisen. |