Aufgrund des sehr deutlichen Abstimmungsergebnisses im Grossen Stadtrat erscheint der den beachtlichen Minderheiten des Stadtparlaments, die sich gegen die Gemeindeinitiative ausgesprochen beziehungsweise sich der Stimme enthalten haben, eingeräumte Platz als nicht unangemessen. Die Stimmberechtigten sind aufgrund der Erläuterungen in der Lage, und es ist ihnen zuzutrauen, sich aufgrund der Erläuterungen des Stadtrates, aber auch aufgrund der in den Medien stattfindenden Diskussionen, ein Bild über die Vorbehalte der Gegnerschaft zu machen, diese mit den Argumenten der Befürworter zu vergleichen und sich schliesslich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2012