Aufgrund der obigen Ausführungen haben beachtliche Minderheiten des Stadtparlaments im Sinn von § 38 Abs. 2 lit. c StRG, vorliegend die V-Partei und die Z-Partei, keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Argumente in einem im Voraus bestimmten Umfang in den Abstimmungserläuterungen dargestellt werden oder, dass sie, wie die Beschwerdeführenden selbst geltend machen, im Voraus einen entsprechenden "Raum" eingeräumt erhalten. 8. Es bleibt zu prüfen, ob die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Stadtrates in den Abstimmungserläuterungen angemessen dargestellt sind.