Er hat diese Argumente gestützt auf das Protokoll des Grossen Stadtrates vom 27. Juni 2013 in den Erläuterungen unter dem Titel "Behandlung der Vorlage im Grossen Stadtrat" wiedergegeben. Ein Anspruch der Gegnerschaft, dass zusätzlich auch private Vereinigungen in den Abstimmungserläuterungen eine Stellungnahme abgeben können, wird von der Rechtsprechung, wie erwähnt, abgelehnt. Aufgrund der obigen Ausführungen haben beachtliche Minderheiten des Stadtparlaments im Sinn von § 38 Abs. 2 lit.