Private müssen nach geltendem Recht zur Redaktion der Erläuterungen regelmässig nicht beigezogen werden. Die Rechtsprechung erkennt ein Mitspracherecht Privater nicht an (LGVE 2000 III Nr. 9 mit weiteren Verweisen). Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat dem Initiativkomitee Platz für eine eigene Stellungnahme eingeräumt. Daneben hat er die Standpunkte beachtlicher Minderheiten im Grossen Stadtrat in den Erläuterungen im üblichen Rahmen abgebildet, wie er geltend macht. Er hat diese Argumente gestützt auf das Protokoll des Grossen Stadtrates vom 27. Juni 2013 in den Erläuterungen unter dem Titel "Behandlung der Vorlage im Grossen Stadtrat" wiedergegeben.