Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind ohne weiteres auch auf die heute geltenden §§ 37 und 38 StRG anwendbar. Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in einer Abstimmungsbotschaft. Es ergibt sich insbesondere auch kein Anspruch, ihre Argumente selbst darzustellen (vgl. zum Ganzen: LGVE 2000 III Nr. 9). 7.5. Im Kanton Luzern stellt der Regierungsrat gemäss seiner Praxis den Initiativ- und Referendumskomitees in der regierungsrätlichen Botschaft jeweils eine Seite zur Verfügung, auf der diese ihre Argumente selber begründen und darstellen können.