Wo kantonale oder kommunale Behörden (wie im Kanton Luzern) von Gesetzes wegen die Meinungen der Minderheiten berücksichtigen müssen, konkretisierte das Bundesgericht diese Pflicht in einem den Kanton Luzern betreffenden Fall. Das Bundesgericht wies dabei insbesondere darauf hin, dass § 37 Abs. 1 des (früheren) Abstimmungsgesetzes dem Regierungsrat einen erheblichen Spielraum des Ermessens lasse (BGE 101 Ia 238 E. 3 S. 242). Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind ohne weiteres auch auf die heute geltenden §§ 37 und 38 StRG anwendbar.