geregelt, dass sowohl bei kantonalen als auch bei kommunalen Abstimmungen im erläuternden Bericht des Regierungsrates oder der Gemeindebehörde auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- und Referendumskomitees angemessen darzustellen sind. Wo kantonale oder kommunale Behörden (wie im Kanton Luzern) von Gesetzes wegen die Meinungen der Minderheiten berücksichtigen müssen, konkretisierte das Bundesgericht diese Pflicht in einem den Kanton Luzern betreffenden Fall.