7.4. Diese aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit abgeleiteten Grundsätze stellen gewissermassen die bundesrechtlichen Minimalanforderungen dar, die von den Kantonen und Gemeinden zu beachten sind. Im Kanton Luzern ist in den §§ 37 Abs. 2lit. c und 38 Abs. 2 lit. c des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1088 (StRG; SRL Nr. 10) geregelt, dass sowohl bei kantonalen als auch bei kommunalen Abstimmungen im erläuternden Bericht des Regierungsrates oder der Gemeindebehörde auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- und Referendumskomitees angemessen darzustellen sind.