7.3. Aus dem Gebot der Sachlichkeit der Abstimmungserläuterungen folgt, dass behördliche Information vor Abstimmungen auch ausgewogen sein muss. Gemäss Lehre und Rechtsprechung geht es bei der Ausgewogenheit darum, dass sowohl die wichtigsten Argumente, die für, als auch jene, die gegen die Annahme einer Vorlage sprechen, in angemessener und fairer Art und Weise aus den Erläuterungen ersichtlich sind. Die Erläuterungen dürfen jedenfalls nicht einseitig sein und bloss die Argumente der Behörden enthalten.