Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82, BGE 135 I 292 E. 2 und 4.2 S. 294 und 297, BGE 130 I 290 E. 3.2 S. 294, BGE 119 Ia 271 E. 3a S. 272, Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2007 vom 18.7.2008 E. 4). Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben – wohl aber zur Sachlichkeit.