Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2012 vom 17.12.2012 E. 2.1; BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 13 f. und BGE 135 I 292 E. 2 S. 293, je mit Hinweisen).