Den Gegnern der Vorlage sei kein entsprechender Raum für eine Stellungnahme zugestanden worden. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger würden somit manipuliert und einseitig informiert, was zu einer Verfälschung des Abstimmungsresultates führen werde. (…). 7.2. Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.