| | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bringen vor, die Gegenargumente zur Gemeindeinitiative beziehungsweise der Standpunkt der Gegnerschaft seien in den Abstimmungserläuterungen des Stadtrates an die Stimmberechtigten nicht erwähnt. Es genüge den Anforderungen an eine sachliche, transparente und objektive Information nicht, wenn in den Abstimmungserläuterungen nur die Stellungnahme der Fraktion ihrer Partei im Grossen Stadtrat abgedruckt werde. Die Informationen seien einseitig auf die Pro-Seite ausgelegt. Den Gegnern der Vorlage sei kein entsprechender Raum für eine Stellungnahme zugestanden worden.