Der Behörde bleibt indes ein erheblicher Ermessensspielraum. Namentlich besteht kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in den Abstimmungserläuterungen. Ein Anspruch darauf, die Argumente selbst darzustellen, besteht nicht. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Kantonsgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden mit Urteil 7H 13 123/7H 13 126 vom 12. August 2014 abgewiesen. | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: