{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1008_2013-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10383", "Checksum": "38bed5af6adbc147e1aa5f427eaee30e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1008", "2014 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gebot der Sachlichkeit der Abstimmungserläuterungen verlangt, dass die behördliche Information vor Abstimmungen ausgewogen ist. 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Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees sind dabei von Gesetzes wegen angemessen darzustellen. Der Behörde bleibt indes ein erheblicher Ermessensspielraum. Namentlich besteht kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in den Abstimmungserläuterungen. Ein Anspruch darauf, die Argumente selbst darzustellen, besteht nicht. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 37 Abs. 2 lit.c StRG, § 38 Abs. 2 lit. c StRG | Volksrechte\n\n angemessen darzustellen sind. Wo kantonale oder kommunale Behörden (wie im Kanton Luzern) von Gesetzes wegen die Meinungen der Minderheiten berücksichtigen müssen, konkretisierte das Bundesgericht diese Pflicht in einem den Kanton Luzern betreffenden Fall. Das Bundesgericht wies dabei insbesondere darauf hin, dass § 37 Abs. 1 des (früheren) Abstimmungsgesetzes dem Regierungsrat einen erheblichen Spielraum des Ermessens lasse (BGE 101 Ia 238 E. 3 S. 242). Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind ohne weiteres auch auf die heute geltenden §§ 37 und 38 StRG anwendbar. Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in einer Abstimmungsbotschaft. Es ergibt sich insbesondere auch kein Anspruch, ihre Argumente selbst darzustellen (vgl. zum Ganzen: LGVE 2000 III Nr. 9). 7.5. Im Kanton Luzern stellt der Regierungsrat gemäss seiner Praxis den Initiativ- und Referendumskomitees in der regierungsrätlichen Botschaft jeweils eine Seite zur Verfügung, auf der diese ihre Argumente selber begründen und darstellen können. Die Wiedergabe der Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates redigiert er jedoch nach ständiger Praxis selber, wobei er sich auf die Voten stützt, die in den vom Büro des Kantonsrates genehmigten Sitzungsprotokollen festgehalten sind. Private müssen nach geltendem Recht zur Redaktion der Erläuterungen regelmässig nicht beigezogen werden. Die Rechtsprechung erkennt ein Mitspracherecht Privater nicht an (LGVE 2000 III Nr. 9 mit weiteren Verweisen). Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat dem Initiativkomitee Platz für eine eigene Stellungnahme eingeräumt. Daneben hat er die Standpunkte beachtlicher Minderheiten im Grossen Stadtrat in den Erläuterungen im üblichen Rahmen abgebildet, wie er geltend macht. Er hat diese Argumente gestützt auf das Protokoll des Grossen Stadtrates vom 27. Juni 2013 in den Erläuterungen unter dem Titel \"Behandlung der Vorlage im Grossen Stadtrat\" wiedergegeben. Ein Anspruch der Gegnerschaft, dass zusätzlich auch private Vereinigungen in den Abstimmungserläuterungen eine Stellungnahme abgeben können, wird von der Rechtsprechung, wie erwähnt, abgelehnt. Aufgrund der obigen Ausführungen haben beachtliche Minderheiten des Stadtparlaments im Sinn von § 38 Abs. 2 lit. c StRG, vorliegend die V-Partei und die Z-Partei, keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Argumente in einem im Voraus bestimmten Umfang in den Abstimmungserläuterungen dargestellt werden oder, dass sie, wie die Beschwerdeführenden selbst geltend machen, im Voraus einen entsprechenden \"Raum\" eingeräumt erhalten. 8. Es bleibt zu prüfen, ob die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Grossen Stadtrates in den Abstimmungserläuterungen angemessen dargestellt sind. (…) 9. Aus der parlamentarischen Beratung kann entnommen werden, dass die Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten die wichtigsten Argumente, die von den beachtlichen Minderheiten im Grossen Stadtrat erwähnt worden sind, enthalten. Der Text der Z-Partei in den Abstimmungserläuterungen ist teilweise eine zusammenfassende wortwörtliche Wiedergabe der Aussagen eines Mitglieds dieser Partei anlässlich der Verhandlung des Grossen Stadtrates vom 27. Juni 2013. Auch die wichtigsten Argumente der V-Fraktion, die aus Sicht der Partei für eine Stimmenthaltung sprachen, sind enthalten. Aufgrund des sehr deutlichen Abstimmungsergebnisses im Grossen Stadtrat erscheint der den beachtlichen Minderheiten des Stadtparlaments, die sich gegen die Gemeindeinitiative ausgesprochen beziehungsweise sich der Stimme enthalten haben, eingeräumte Platz als nicht unangemessen. Die Stimmberechtigten sind aufgrund der Erläuterungen in der Lage, und es ist ihnen zuzutrauen, sich aufgrund der Erläuterungen des Stadtrates, aber auch aufgrund der in den Medien stattfindenden Diskussionen, ein Bild über die Vorbehalte der Gegnerschaft zu machen, diese mit den Argumenten der Befürworter zu vergleichen und sich schliesslich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2012 vom 17.12.2012 E. 2.4). Die Abstimmungserläuterungen des Stadtrates an die Stimmberechtigten sind daher, soweit sie im Rahmen der Beschwerden zu beurteilen sind, als sachlich zu beurteilen. Sie beeinträchtigen die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung nicht und verletzen mithin auch die Garantie von Art. 34 Abs. 2 BV nicht. Die beiden Beschwerden sind daher abzuweisen. |"}