{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1008_2013-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10383", "Checksum": "38bed5af6adbc147e1aa5f427eaee30e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1008", "2014 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gebot der Sachlichkeit der Abstimmungserläuterungen verlangt, dass die behördliche Information vor Abstimmungen ausgewogen ist. 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Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees sind dabei von Gesetzes wegen angemessen darzustellen. Der Behörde bleibt indes ein erheblicher Ermessensspielraum. Namentlich besteht kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in den Abstimmungserläuterungen. Ein Anspruch darauf, die Argumente selbst darzustellen, besteht nicht. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 37 Abs. 2 lit.c StRG, § 38 Abs. 2 lit. c StRG | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bringen vor, die Gegenargumente zur Gemeindeinitiative beziehungsweise der Standpunkt der Gegnerschaft seien in den Abstimmungserläuterungen des Stadtrates an die Stimmberechtigten nicht erwähnt. Es genüge den Anforderungen an eine sachliche, transparente und objektive Information nicht, wenn in den Abstimmungserläuterungen nur die Stellungnahme der Fraktion ihrer Partei im Grossen Stadtrat abgedruckt werde. Die Informationen seien einseitig auf die Pro-Seite ausgelegt. Den Gegnern der Vorlage sei kein entsprechender Raum für eine Stellungnahme zugestanden worden. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger würden somit manipuliert und einseitig informiert, was zu einer Verfälschung des Abstimmungsresultates führen werde. (…). 7.2. Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (Urteil des Bundesgerichts 1C_385/2012 vom 17.12.2012 E. 2.1; BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 13 f. und BGE 135 I 292 E. 2 S. 293, je mit Hinweisen). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82, BGE 135 I 292 E. 2 und 4.2 S. 294 und 297, BGE 130 I 290 E. 3.2 S. 294, BGE 119 Ia 271 E. 3a S. 272, Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2007 vom 18.7.2008 E. 4). Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben – wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich beziehungsweise lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82 f. mit zahlreichen Hinweisen). 7.3. Aus dem Gebot der Sachlichkeit der Abstimmungserläuterungen folgt, dass behördliche Information vor Abstimmungen auch ausgewogen sein muss. Gemäss Lehre und Rechtsprechung geht es bei der Ausgewogenheit darum, dass sowohl die wichtigsten Argumente, die für, als auch jene, die gegen die Annahme einer Vorlage sprechen, in angemessener und fairer Art und Weise aus den Erläuterungen ersichtlich sind. Die Erläuterungen dürfen jedenfalls nicht einseitig sein und bloss die Argumente der Behörden enthalten. Abstimmungserläuterungen können nur dann sinnvolle Grundlage für einen gehaltvollen Diskurs bilden, wenn sowohl die Sichtweise von Parlament und Regierung als auch diejenige der oppositionellen Kräfte unter Wahrung der Prinzipien der Fairness und Chancengleichheit angemessen zum Ausdruck kommen. Dabei ist zu beachten, dass die Abstimmungserläuterungen zwar wohl die wichtigsten, aber nicht alle möglichen Gesichtspunkte enthalten, die für oder gegen eine Vorlage sprechen. 7.4. Diese aus der Wahl- und Abstimmungsfreiheit abgeleiteten Grundsätze stellen gewissermassen die bundesrechtlichen Minimalanforderungen dar, die von den Kantonen und Gemeinden zu beachten sind. Im Kanton Luzern ist in den §§ 37 Abs. 2lit. c und 38 Abs. 2 lit. c des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1088 (StRG; SRL Nr. 10) geregelt, dass sowohl bei kantonalen als auch bei kommunalen Abstimmungen im erläuternden Bericht des Regierungsrates oder der Gemeindebehörde auch die Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- und Referendumskomitees"}