{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1008_2013-09-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10383", "Checksum": "38bed5af6adbc147e1aa5f427eaee30e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1008", "2014 VI Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Gebot der Sachlichkeit der Abstimmungserläuterungen verlangt, dass die behördliche Information vor Abstimmungen ausgewogen ist. Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees sind dabei von Gesetzes wegen angemessen darzustellen. Der Behörde bleibt indes ein erheblicher Ermessensspielraum. Namentlich besteht kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in den Abstimmungserläuterungen. Ein Anspruch darauf, die Argumente selbst darzustellen, besteht nicht. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 37 Abs. 2 lit.c StRG, § 38 Abs. 2 lit. c StRG | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:58", "Checksum": "6122ecb3123f4ea23fc943e8595ce487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 16.09.2013 RRE Nr. 1008 (2014 VI Nr. 4)\nRegeste:\nDas Gebot der Sachlichkeit der Abstimmungserläuterungen verlangt, dass die behördliche Information vor Abstimmungen ausgewogen ist. Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees sind dabei von Gesetzes wegen angemessen darzustellen. Der Behörde bleibt indes ein erheblicher Ermessensspielraum. Namentlich besteht kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in den Abstimmungserläuterungen. Ein Anspruch darauf, die Argumente selbst darzustellen, besteht nicht. | Art. 34 Abs. 2 BV; § 37 Abs. 2 lit.c StRG, § 38 Abs. 2 lit. c StRG | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 16.09.2013 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1008 |\n| LGVE: | 2014 VI Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 34 Abs. 2 BV; § 37 Abs. 2 lit.c StRG, § 38 Abs. 2 lit. c StRG |\n| Leitsatz: | Das Gebot der Sachlichkeit der Abstimmungserläuterungen verlangt, dass die behördliche Information vor Abstimmungen ausgewogen ist. Standpunkte beachtlicher Minderheiten des Kantonsrates oder des Gemeindeparlaments sowie eines Initiativ- oder Referendumskomitees sind dabei von Gesetzes wegen angemessen darzustellen. Der Behörde bleibt indes ein erheblicher Ermessensspielraum. Namentlich besteht kein Anspruch für gegnerische Komitees auf eine umfassende Darstellung ihrer Argumente in den Abstimmungserläuterungen. Ein Anspruch darauf, die Argumente selbst darzustellen, besteht nicht. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Kantonsgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden mit Urteil 7H 13 123/7H 13 126 vom 12. August 2014 abgewiesen. | |"}