Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Volksabstimmung gehört insbesondere auch der Vorwurf, die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten (BGE 106 Ia 198; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 322ff.). 3. Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die behördliche Erläuterung nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage bezieht, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand hat.