Als Stimmberechtigte im Kanton Luzern sind die Einsprecher zur Einsprache legitimiert (§ 160 Abs. 4 StRG). 2.1 Tritt der Einsprachegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 StRG). Diese kurze Frist bezweckt, mangelhafte Abstimmungs- oder Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen.