Aus dem Verweis auf § 149 StRG ergibt sich, dass sich die Einsprachemöglichkeit auf Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren beschränkt. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungen ist damit grundsätzlich eine Einsprache zulässig (vgl. auch LGVE 1994 III Nr. 5). Für Einsprachen gelten die Vorschriften über die Stimmrechtsbeschwerde bei Wahlen und Abstimmungen sinngemäss (§ 161 Abs. 2 StRG). Einspracheinstanz ist der Regierungsrat (§ 158 StRG). Als Stimmberechtigte im Kanton Luzern sind die Einsprecher zur Einsprache legitimiert (§ 160 Abs. 4 StRG).