Dies gilt auch, wenn sie sich nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage beziehen, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand haben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Gemäss § 161 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) kann beim Regierungsrat gegen Massnahmen, die er bei Wahlen und Abstimmungen vor dem Abstimmungstag anordnet (§ 149 StRG), Einsprache erhoben werden. Aus dem Verweis auf § 149 StRG ergibt sich, dass sich die Einsprachemöglichkeit auf Verfahrensmängel oder andere Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen oder im Zusammenhang mit Volksbegehren beschränkt.