| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Volksrechte | | Entscheiddatum: | 13.09.2005 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1008 | | LGVE: | 2006 III Nr. 6 | | Leitsatz: | Kantonale Abstimmung. Sachlichkeit, Objektivität und Vollständigkeit von Abstimmungserläuterungen. Einsprache. §§ 37 Absatz 2c und 161 StRG. Gegen Massnahmen des Regierungsrates im Zusammenhang mit kantonalen Abstimmungen ist die Einsprache gemäss § 161 StRG zulässig. - Die Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Dies gilt auch, wenn sie sich nicht auf eine vom kantonalen Parlament beschlossene Vorlage beziehen, sondern eine Volksinitiative zum Gegenstand haben.