Wird aber der Strasseneigentümer nicht gebührenpflichtig für das Ableiten des Strassenwassers in die Abwasseranlagen, sondern werden die damit verbundenen Betriebskosten von allen angeschlossenen Grundeigentümern erhoben, schlägt die mit dem Verursacherprinzip angestrebte Lenkungswirkung ins Leere. Auf diese Weise wird kein Anreiz für eine Versickerung des Strassenwassers geschaffen. Nach einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts ist die Einteilung der Strassen in Abschnitte mit verschiedener Ableitungsweise mit bescheidenem Aufwand möglich und führt zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Gebührenpflicht (Entscheid vom 5. Oktober 2000 im Fall VB.