Wegleitung für den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen). Die Strassenentwässerung obliegt als Unterhaltsaufgabe dem Strasseneigentümer, d. h. bei den Gemeindestrassen der Gemeinde, bei den Güterstrassen der Genossenschaft und bei den Privatstrassen den Grundeigentümern (§ 80 Abs. 1 des Strassengesetzes). Wird aber der Strasseneigentümer nicht gebührenpflichtig für das Ableiten des Strassenwassers in die Abwasseranlagen, sondern werden die damit verbundenen Betriebskosten von allen angeschlossenen Grundeigentümern erhoben, schlägt die mit dem Verursacherprinzip angestrebte Lenkungswirkung ins Leere.