Mit der vorgesehenen Bestimmung würde ausserdem die mit der verursachergerechten Abwasserabgabe verfolgte Zielsetzung, wonach möglichst geringe und unschädliche Abwassereinleitungen in die öffentlichen Anlagen erfolgen sollten, nicht umgesetzt. Das nicht verschmutzte Strassenwasser ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, versickern zu lassen (Art. 7 Abs.2 GSchG; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft: Wegleitung für den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen).