Auch wenn mit einer solchen Finanzierung der Verwaltungsaufwand für die Gebührenberechnung und -erhebung minimiert würde, widerspricht diese der bundesrechtlich festgelegten verursachergerechten Berechnung und Erhebung der Abwasserabgaben. Zulässig ist indessen eine Pauschalierung der Gebühr aus Gründen der Verwaltungsökonomie (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2054). Mit der vorgesehenen Bestimmung würde ausserdem die mit der verursachergerechten Abwasserabgabe verfolgte Zielsetzung, wonach möglichst geringe und unschädliche Abwassereinleitungen in die öffentlichen Anlagen erfolgen sollten, nicht umgesetzt.