Nach der vorgesehenen Bestimmung würden die Betriebskosten für die Entwässerung der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen nicht verursachergerecht durch die Strasseneigentümer, sondern durch alle an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundeigentümer finanziert. Auch wenn mit einer solchen Finanzierung der Verwaltungsaufwand für die Gebührenberechnung und -erhebung minimiert würde, widerspricht diese der bundesrechtlich festgelegten verursachergerechten Berechnung und Erhebung der Abwasserabgaben.