Eine gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen (vgl. Tages-Anzeiger vom 20. Juni 1998). 3.2 Die angeführte Bestimmung im vorliegenden Siedlungsentwässerungsreglement ist nach diesen Ausführungen mit dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip, mithin mit dem übergeordneten Bundesrecht, nicht vereinbar und kann daher nicht genehmigt werden. Nach der vorgesehenen Bestimmung würden die Betriebskosten für die Entwässerung der Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen nicht verursachergerecht durch die Strasseneigentümer, sondern durch alle an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundeigentümer finanziert.