In einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 19. November 1996 wird festgehalten, das von der Strasse abzuleitende Meteorwasser werde nicht durch die Strassenbenützer, sondern durch die Strasse als solche verursacht, weshalb nicht der Benützer, sondern der Strasseneigentümer als Verursacher zu gelten habe. Infolgedessen sei der jeweilige Strasseneigentümer als das allein zuständige Gemeinwesen zu betrachten, dem die Gebühr für die Ableitung des Meteorwassers auferlegt werde (RB ZH 1996 Nr. 93). Eine gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen (vgl. Tages-Anzeiger vom 20. Juni 1998).