Diese Ausnahmeklausel kommt zur Anwendung, wenn mangels genügender Rückstellungen in einer Übergangsphase verursachergerechte Abgaben übermässig hoch wären oder wenn in einzelnen Regionen, namentlich in Berggebieten, die Kosten für die Abwasserentsorgung besonders hoch wären. In einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 19. November 1996 wird festgehalten, das von der Strasse abzuleitende Meteorwasser werde nicht durch die Strassenbenützer, sondern durch die Strasse als solche verursacht, weshalb nicht der Benützer, sondern der Strasseneigentümer als Verursacher zu gelten habe.