GSchG lässt Abweichungen von einer kosten- und verursachergerechten Ausgestaltung der Abwasserabgaben zu, wenn die umweltgerechte Abwasserentsorgung sonst gefährdet würde. Diese Ausnahmeklausel kommt zur Anwendung, wenn mangels genügender Rückstellungen in einer Übergangsphase verursachergerechte Abgaben übermässig hoch wären oder wenn in einzelnen Regionen, namentlich in Berggebieten, die Kosten für die Abwasserentsorgung besonders hoch wären.