Daraus ergeben sich zwei Erfordernisse: Einerseits ist der Kreis der Abgabepflichtigen so zu ziehen, dass er alle Personen umfasst, die Kosten der Abwasserbeseitigung verursachen; auch das Gemeinwesen selber ist dabei als Abgabepflichtiger zu behandeln. Anderseits sind bei der Bemessung der Abgaben die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1a GSchG). Artikel 60a Absatz 2 GSchG lässt Abweichungen von einer kosten- und verursachergerechten Ausgestaltung der Abwasserabgaben zu, wenn die umweltgerechte Abwasserentsorgung sonst gefährdet würde.