Hinzu komme, dass diese Regelung dem Verursacherprinzip widerspreche. 3.1 Nach Artikel 60a Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die verursachergerechte Ausgestaltung der Abgaben soll zu möglichst geringen und unschädlichen Abwassereinleitungen in die öffentlichen Anlagen anspornen (Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 548 ff.). Daraus ergeben sich zwei Erfordernisse: