Die Kantonsstrassen werden demgegenüber der Gebührenpflicht (Anschluss- und Betriebsgebühren) unterstellt. In seinem Vorprüfungsbericht vom 14. März 2001 hat das instruierende Departement darauf hingewiesen, dass die Regelung in Artikel 42 Absatz 3 zu einer Ungleichbehandlung führe zwischen ausparzellierten und nicht ausparzellierten Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen sowie zwischen Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen einerseits und Kantonsstrassen anderseits. Hinzu komme, dass diese Regelung dem Verursacherprinzip widerspreche.