Kommunale Vorschriften, die gegen übergeordnetes Recht des Bundes oder des Kantons verstossen, sind rechtswidrig und dürfen vom Regierungsrat nicht genehmigt werden. 3. Die - gegenüber dem Vorprüfungsentwurf unveränderte - Bestimmung des Artikels 42 Absatz 3 lautet wie folgt: "Die Betriebskosten für die Entwässerung von Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen werden der allgemeinen Betriebsrechnung belastet. Ausparzellierte Strassen werden demnach für die Berechnung der Grundgebühr keiner Tarifzone zugeordnet. Nicht ausparzellierte Strassen werden als nicht versiegelte Fläche in die Berechnung einbezogen.