| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Die Gemeinden erlassen gemäss § 3 Absatz 2c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) ein Reglement über die Siedlungsentwässerung. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates (§ 17 EGGSchG, § 30 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung). Im Genehmigungsverfahren ist die Rechtmässigkeit der Reglementsbestimmungen zu prüfen. Kommunale Vorschriften, die gegen übergeordnetes Recht des Bundes oder des Kantons verstossen, sind rechtswidrig und dürfen vom Regierungsrat nicht genehmigt werden.