{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1000_2001-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2235", "Checksum": "ce33060c87a001d1073838c749904789"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1000", "2001 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.06.2001 RRE Nr. 1000 (2001 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.06.2001 RRE Nr. 1000 (2001 III Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.06.2001 RRE Nr. 1000 (2001 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzierung der Entwässerung von Strassen. Artikel 60a Absatz 1 GSchG; § 80 Absatz 1 StrG. Eine kommunale Regelung, wonach die Betriebskosten für die Entwässerung von Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen nicht verursachergerecht durch die Strasseneigentümer, sondern durch alle Eigentümer der an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke finanziert werden sollen, ist mit dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Umweltrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:50", "Checksum": "7dc9884fdc9748d32b2a5b9c5e938272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.06.2001 RRE Nr. 1000 (2001 III Nr. 5)\nRegeste:\nFinanzierung der Entwässerung von Strassen. Artikel 60a Absatz 1 GSchG; § 80 Absatz 1 StrG. Eine kommunale Regelung, wonach die Betriebskosten für die Entwässerung von Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen nicht verursachergerecht durch die Strasseneigentümer, sondern durch alle Eigentümer der an die Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke finanziert werden sollen, ist mit dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Umweltrecht\n\n 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2054). Mit der vorgesehenen Bestimmung würde ausserdem die mit der verursachergerechten Abwasserabgabe verfolgte Zielsetzung, wonach möglichst geringe und unschädliche Abwassereinleitungen in die öffentlichen Anlagen erfolgen sollten, nicht umgesetzt. Das nicht verschmutzte Strassenwasser ist, wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, versickern zu lassen (Art. 7 Abs.2 GSchG; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft: Wegleitung für den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen). Die Strassenentwässerung obliegt als Unterhaltsaufgabe dem Strasseneigentümer, d. h. bei den Gemeindestrassen der Gemeinde, bei den Güterstrassen der Genossenschaft und bei den Privatstrassen den Grundeigentümern (§ 80 Abs. 1 des Strassengesetzes). Wird aber der Strasseneigentümer nicht gebührenpflichtig für das Ableiten des Strassenwassers in die Abwasseranlagen, sondern werden die damit verbundenen Betriebskosten von allen angeschlossenen Grundeigentümern erhoben, schlägt die mit dem Verursacherprinzip angestrebte Lenkungswirkung ins Leere. Auf diese Weise wird kein Anreiz für eine Versickerung des Strassenwassers geschaffen. Nach einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts ist die Einteilung der Strassen in Abschnitte mit verschiedener Ableitungsweise mit bescheidenem Aufwand möglich und führt zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Gebührenpflicht (Entscheid vom 5. Oktober 2000 im Fall VB. 2000.00216, veröffentlicht in: www.vgrzh.ch/rechtsprechung). |"}