Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Spielraum in der Rechtsanwendung besteht im vorliegenden Fall nicht, weder für die Vorinstanz noch für die Beschwerdeinstanz. Sollen für Konzepte wie jenes der Beschwerdeführerin erweiterte Öffnungszeiten gelten, ist es ausschliesslich Sache des Gesetzgebers, die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen. |