Diese gilt im Kanton Luzern gestützt auf die Rechtspraxis zur Anwendung der entsprechenden Norm im Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976 (UeStG, SRL Nr. 300; § 18 UeStG) im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr. (…) 9. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz die geltenden Bestimmungen des RLG korrekt angewendet und der Beschwerdeführerin die erweiterten Öffnungszeiten, um die sie ersucht hatte, zu Recht nicht bewilligt hat. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Spielraum in der Rechtsanwendung besteht im vorliegenden Fall nicht, weder für die Vorinstanz noch für die Beschwerdeinstanz.