Somit erweist es sich als rechtlich korrekt, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 um erweiterte Öffnungszeiten abgewiesen hat. Nicht zu beanstanden ist namentlich auch, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Ladenöffnung in den frühen Morgenstunden zugestanden hat, welche die Nachtruhe tangiert. Diese gilt im Kanton Luzern gestützt auf die Rechtspraxis zur Anwendung der entsprechenden Norm im Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976 (UeStG, SRL Nr. 300; § 18 UeStG) im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr.