Somit hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob es sich bei der Box zum einen um ein Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG handelt und ob zum anderen ein Ausnahmetatbestand gemäss § 1 Absatz 2 RLG vorliegt. Dies hat sie nach dem Gesagten in nicht zu beanstandender Art und Weise getan und die Voraussetzungen für erweiterte Öffnungszeiten korrekterweise als nicht gegeben erachtet. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. 5.3 Somit erweist es sich als rechtlich korrekt, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 um erweiterte Öffnungszeiten abgewiesen hat.