Gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG können damit keine allgemeinen Ausnahmebewilligungen für Verkaufsgeschäfte erteilt werden, sondern vielmehr für einzelne Tätigkeiten bzw. Anlässe. Im hier zu beurteilenden Fall geht es indes nicht um einen einzelnen Anlass bzw. eine spezifische Tätigkeit. Vielmehr steht eine Lokalität, ein Container zur Diskussion, in dem Waren zum Verkauf angeboten werden. Somit hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob es sich bei der Box zum einen um ein Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG handelt und ob zum anderen ein Ausnahmetatbestand gemäss § 1 Absatz 2 RLG vorliegt.