Denn mit Entgegenkommen sei ihr Pilotprojekt in seiner Art durchaus unter «dergleichen» gemäss dieser Norm zu subsumieren. In der besagten Norm geht es um einzelne Tätigkeiten, für die jeweils eine Ausnahmebewilligung nötig ist, und gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG erteilt werden kann (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 526 und 532). Konkret benennt die Gesetzesnorm namentlich etwa die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen und Vorführungen. Gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe