Bei besonderen Bedürfnissen gemäss dieser Norm kann die Luzerner Polizei gestützt auf § 16 RLG auch abweichende Schliessungszeiten an Werktagen bewilligen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG eine Ausnahmebewilligung für ihre Verkaufsbox möglich sei. Denn mit Entgegenkommen sei ihr Pilotprojekt in seiner Art durchaus unter «dergleichen» gemäss dieser Norm zu subsumieren.